Gerade im Zusammenhang mit Grafiken stellt sich häufig die Frage: Woher nehmen? Beliebte Quellen sind Shareware-Archive im Internet (z. B. [81]) oder entsprechende CD-ROMs. Es ist im World Wide Web aber auch sehr einfach, Grafiken einer fremden Site mit der in jedem Browser vorhandenen Funktion auf die lokale Festplatte zu speichern und später in das eigene Informationsangebot zu integrieren. Dies stellt aber eine Verletzung des Urheberrechts dar. Umgekehrt möchte man wohl auch vermeiden, daß man Grafiken, die man in stundenlanger Arbeit selbst kreiert hat, plötzlich auf einer anderen Homepage wiederfindet.
Das Urheberrecht im Internet ist ein Problem, das sich nicht ausschließlich auf gestohlene Grafiken beschränkt. Daher ist dieser Exkurs diesem zur Zeit heftig diskutierten Thema gewidmet.
Jeder, der ein Werk (Schriftstück, Musik, Bild, Software) originär und eigenschöpferisch verfaßt, gilt als dessen Urheber und genießt somit Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz. Weitere Auflagen, wie z. B. eine Hinterlegung des Werkes bei einem Amt oder eine eigene Bekanntmachung, müssen nicht erfüllt werden. Dennoch ist es üblich und auch empfehlenswert, eigene schöpferische Leistungen auch im Internet durch den Copyright-Vermerk © zu kennzeichnen. Einerseits ermöglicht es den Lesern, z. B. bei Rückfragen sofort den Autor festzustellen, andererseits garantiert es, daß niemand im guten Glauben die Arbeit kopieren und als seine eigene ausgeben kann (vgl. [47], Seite 82 ff).
Im Zusammenhang mit dem Urheberrecht im Internet ist dessen weltweite Verteilung ein großes Problem. So ist es immer eine Streitfrage, welches nationale Urheberrecht in einem konkreten Fall anzuwenden ist. Glücklicherweise sind die grundlegenden Rechte der Autoren und Benutzer zumindest im amerikanischen und europäischen Raum sehr ähnlich.
Grundsätzlich ist nur der Autor eines Werkes berechtigt, davon Kopien anzufertigen, daran Veränderungen vorzunehmen oder es öffentlich zugänglich zu machen (vgl. [47], Seite 89 f). Als Autor kann in diesem Sinn auch jeder, der einen Web-Server betreibt, also Informationen im World Wide Web der Allgemeinheit zur Verfügung stellt, betrachtet werden. Daraus ergibt sich klar, daß die angebotenen HTML-Dokumente, Grafiken etc. nicht lokal gespeichert, verändert und am eigenen Server erneut publiziert werden dürfen.
Andererseits sind in jedem Urheberrechtsgesetz gewisse Verletzungen dieser Regel erlaubt. In den Vereinigten Staaten ist der sogenannte fair use gestattet; das Problem liegt dabei in der Feststellung, ob eine konkrete Nutzung geschützten Materials nun fair ist oder nicht. Die europäischen Gesetzgeber sind hier wesentlich restriktiver. So besagt beispielsweise § 42 Abs. 1 UrhG in Österreich: ,,Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen.`` Nach § 42 Abs. 2 darf diese private Kopie natürlich nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Eine zweite Form der erlaubten Vervielfältigung auch zur Veröffentlichung ist jene von kurzen Passagen, wie sie z. B. bei Zitaten im Rahmen wissenschaftlicher Arbeiten anzutreffen ist (vgl. [47], Seite 90 ff).
Streng betrachtet, stellt bereits der Abruf einer Information von einem Web-Server eine Kopie dar, da die Daten nach der erfolgten Übertragung sowohl am Server als auch im Arbeitsspeicher des eigenen Rechners vorhanden sind (vgl. [93]). Wie eben erläutert, wäre damit das Surfen im World Wide Web ohne ausdrückliche Genehmigung nur für den privaten Gebrauch, nicht aber für kommerzielle Nutzung erlaubt. Da aber der Zweck des WWW gerade der Abruf von Information ist, kann davon ausgegangen werden, daß jeder Informationsanbieter gleichzeitig auch seine Genehmigung zur Übertragung der Daten erteilt. In diesem Sinn wurde auch im Dezember 1996 von der World Intellectual Property Organization (WIPO) festgelegt, daß solche temporären Datenspeicherungen erlaubt sind (vgl. [106]).
Anders ist die Sachlage natürlich, wenn das angezeigte HTML-Dokument oder Bild auf der lokalen Festplatte gesichert wird. Dieses darf nur unverändert und unter Angabe des ursprünglichen Autors vom Benutzer erneut veröffentlicht werden, ansonsten ist eine Genehmigung des Autors einzuholen. Ausgenommen von dieser Regel sind bei Grafiken weit verbreitete, einfache Piktogramme, da hier nicht mehr von einer originären Leistung des Erstellers ausgegangen und damit kein Schutz begründet wird (vgl. [199], Seite 214).
Mit diesen und ähnlichen Problemstellungen beschäftigt sich an der Universität Linz das Institut für Datenverarbeitung in den Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (vgl. [93]).
Urheberrechtliche Fragen stellen allerdings nur einen kleinen Ausschnitt der juristischen Probleme dar, die die intensive Nutzung des Internet heute mit sich bringt. So wird z. B. immer wieder versucht, Domainnamen zu horten und sie anschließend um teures Geld zu verkaufen. Enthält dieser Name aber geschützte Marken oder Namen (z. B. www.benetton.com), liegt ein Verstoß gegen das Markenschutzrecht vor (vgl. [199], Seite 212).
Weitere Probleme ergeben sich aus der Kontrolle der angebotenen Inhalte. Auf der ganzen Welt konzentrieren sich die Legislativen auf die Verfolgung von Kinderpornographie, Nazi-Propaganda, Terroristen/Bombenbauanleitungen und organisierte Kriminalität (vgl. [190], Seite 20 ff; [97]). In diesen Fällen ist sogar die Werbung für solche Inhalte in Form eines Links auf die betroffene Site untersagt (vgl. [199], Seite 214).
Auch der Abschluß von Kaufverträgen durch Tele-Shopping und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit Cyber-Cash schaffen neue rechtliche Schwierigkeiten. Deren Erläuterung würde jedoch den Rahmen dieser Arbeit sprengen.
Die Entwicklung eines adäquaten Cyberlaw wird die Gesetzgeber rund um den Globus wohl noch weit in das nächste Jahrtausend hinein beschäftigen.